Verfahrensinformation



Der Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei - wendet sich gegen die Art und Weise der Berichterstattung über die Wahlen zum Landtag in Brandenburg am 1. September 2019. Der Kläger hatte ein Zweitstimmenergebnis von 2,6% erzielt. Die beklagte Rundfunkanstalt präsentierte in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" die Wahlergebnisse in Prognosen und Hochrechnungen. Dabei fasste sie das Zweitstimmenergebnis des Klägers in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen anderer Kleinparteien unter "Andere" zusammen. Erst ab einem Stimmenanteil von 4,1% wies sie die Ergebnisse der Parteien gesondert aus.


Der Kläger sieht dadurch den für politische Parteien geltenden Grundsatz der Chancengleichheit verletzt. Demgegenüber stützt sich der Beklagte auf seine durch die Rundfunkfreiheit geschützte Programmautonomie.


Das Verwaltungsgericht hat die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Art der Präsentation der Ergebnisse gerichtete Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe "Andere" fassen durfte. Dies folge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit, da das Zweitstimmenergebnis des Klägers einen auszuweisenden "Achtungserfolg" darstelle. Mit seiner Revision erstrebt der Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.


Pressemitteilung Nr. 7/2025 vom 12.02.2025

Klage des brandenburgischen Landesverbandes der Tierschutzpartei zur Nachwahlberichterstattung im rbb Fernsehen am 1. September 2019 erfolglos

Der Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei - hatte keinen Anspruch darauf, dass sein bei der Wahl zum Brandenburgischen Landtag im Jahre 2019 (geschätztes) Wahlergebnis iHv. 2,6 % in der Berichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt am Wahlabend im Fernsehen - statt der Zusammenfassung mit den Ergebnissen anderer Parteien unter "Andere" - getrennt ausgewiesen wurde. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.


Am 1. September 2019 fand die Wahl zum Brandenburgischen Landtag statt. Nach Schließung der Wahllokale präsentierte der beklagte Rundfunk Berlin-Brandenburg im rbb Fernsehen in den Sendungen „Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", „Brandenburg aktuell" und „rbb 24" die Wahlergebnisse in Prognosen und Hochrechnungen. Dabei fasste er die (geschätzten) Stimmenanteile des Klägers in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen anderer Kleinparteien unter "Andere" zusammen. Erst ab einem Stimmenanteil von mehr als 4 % wies er die Ergebnisse der Parteien im Fernsehen gesondert aus.


Die von dem Kläger bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhobene Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieser Art der Präsentation hatte keinen Erfolg. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg das erstinstanzliche Urteil geändert und festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe „Andere" fassen durfte. Dies folge aus dem Grundsatz der Chancengleichheit unter anderem deshalb, weil das Wahlergebnis des Klägers einen "Achtungserfolg" darstelle. Der redaktionelle Gestaltungsspielraum des Beklagten stehe dem nicht entgegen, da er nur im Randbereich berührt sei.


Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberverwaltungsgerichts geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen. Auch bei der Nachwahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt ist der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien aus Art. 21 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 1 GG betroffen. Zwar ist der Wettbewerb um die Stimmen der Wähler für diese Wahl mit der Schließung der Wahllokale beendet. Jedoch vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung im bundesstaatlichen und europäischen Rahmen als kontinuierlicher Prozess. In diesem sind die Wahlergebnisse auch für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung. Hierzu steht der einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommende redaktionelle Spielraum bei der Programmgestaltung, der den Kern ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit ausmacht, in einem Spannungsverhältnis. Dessen Auflösung verlangt ein redaktionelles Gesamtkonzept der Rundfunkanstalt, welches beiden betroffenen Rechten hinreichend Rechnung trägt. Der Beklagte hat alle Parteien gesondert präsentiert, deren (geschätzter) Stimmenanteil über 4 % lag. Hierbei hat er sich an der Erwartbarkeit des Einzugs der jeweiligen Partei in den Landtag bzw. deren bundespolitischer Bedeutung orientiert. Ergänzend hat er in seinem Internetangebot vertiefende Informationen bereitgehalten.


Dieses Konzept ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte hat mit ihm den Erwartungen der Zuschauer und seinem Programmauftrag Rechnung getragen. Dass dies mit Einbußen an Sichtbarkeit für kleinere Parteien verbunden war, ist mit dem Grundsatz der Chancengleichheit vereinbar, der Abstufungen nach der Bedeutung der Parteien erlaubt. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, war der Beklagte nicht verpflichtet, konzeptionell Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von "Achtungserfolgen" kleinerer Parteien zu treffen. Dem steht bereits die Unbestimmtheit dieses Begriffs entgegen. Überdies könnten sich hierauf auch alle weiteren Kleinparteien berufen. Selbst wenn unterstellt wird, dass eine gesonderte Erwähnung etwaiger "Achtungserfolge" dem Fernsehpublikum den Eindruck vermitteln könnte, die betroffene Partei könne bei künftigen Wahlen noch besser abschneiden bzw. die Chancen für Unterstützer, Mitglieder und Spenden erhöhen sollte, rechtfertigte dies nicht den tiefgreifenden Eingriff in die Programmautonomie, der mit einer Vorgabe verbunden wäre. Das Berufungsgericht hat das Gewicht dieses Eingriffs verkannt.


BVerwG 6 C 5.23 - Urteil vom 12. Februar 2025

Vorinstanzen:

VG Berlin, VG 2 K 74/20 - Urteil vom 30. August 2021 -

OVG Berlin-Brandenburg, OVG 3 B 43/21 - Urteil vom 25. Mai 2023 -


Urteil vom 12.02.2025 -
BVerwG 6 C 5.23ECLI:DE:BVerwG:2025:120225U6C5.23.0

Nachwahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt

Leitsätze:

1. Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien betroffen.

2. Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat diesem Grundsatz im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern.

  • Rechtsquellen
    GG Art. 5 Abs. 1 Satz 2, Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1
    PartG § 2 Abs. 1 Satz 1, § 3 Satz 2, § 5 Abs. 1, § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1
    BbgLWahlG § 3 Abs. 1 Satz 1
    RStV a. F. § 11 Abs. 1, § 11a Abs. 1 Satz 1

  • VG Berlin - 30.08.2021 - AZ: 2 K 74/20
    OVG Berlin-Brandenburg - 25.05.2023 - AZ: 3 B 43/21

  • Zitiervorschlag

    BVerwG, Urteil vom 12.02.2025 - 6 C 5.23 - [ECLI:DE:BVerwG:2025:120225U6C5.23.0]

Urteil

BVerwG 6 C 5.23

  • VG Berlin - 30.08.2021 - AZ: 2 K 74/20
  • OVG Berlin-Brandenburg - 25.05.2023 - AZ: 3 B 43/21

In der Verwaltungsstreitsache hat der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 2025
durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Möller und Hahn sowie die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Steiner, Dr. Gamp und Hellmann
für Recht erkannt:

  1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 25. Mai 2023 geändert und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 30. August 2021 zurückgewiesen, soweit nicht das Verfahren eingestellt worden ist.
  2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens.

Gründe

I

1 Der Kläger ist der Brandenburgische Landesverband der Partei Mensch Umwelt Tierschutz - Tierschutzpartei. Er wendet sich gegen die Art und Weise der Darstellung seiner Stimmenergebnisse in der Wahlberichterstattung der beklagten Rundfunkanstalt im rbb Fernsehen am 1. September 2019 ab 18 Uhr. An diesem Tag fand die Wahl zum Brandenburgischen Landtag statt.

2 Nach Schließung der Wahllokale präsentierte der Beklagte in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" die Wahlergebnisse. Er fasste hierbei die (geschätzten) Stimmenanteile des Klägers in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile mit den Ergebnissen dreier weiterer Kleinparteien unter "Andere" zusammen. Insgesamt wies der Beklagte einen Stimmenanteil in Höhe von 4,1% als "Andere" aus (0,24% für die V-Partei3, 0,57% für die ÖDP, 0,69% für die PIRATEN sowie 2,6% für den Kläger). Die (geschätzten) Wahlergebnisse von Parteien, die mehr als 4% der Stimmen erhielten, stellte er demgegenüber gesondert und mit namentlicher Zuordnung dar. Ergänzende Informationen hielt der Beklagte in seinem Online-Angebot bereit.

3 Mit Schreiben vom 7. November 2019 wandte sich der Kläger an den Beklagten und bat um die Erteilung einer Zusicherung, bei zukünftigen Wahlergebnispräsentationen die Tierschutzpartei bzw. sämtliche Parteien und politische Vereinigungen, deren Stimmenanteil bei der Verkündung von Wahlergebnissen oder Hochrechnungen mindestens 1,5% betrage, namentlich zu nennen. Der Beklagte lehnte die Forderung im Dezember 2019 ab und verwies zur Begründung auf sein abweichendes redaktionelles Konzept.

4 Die auf die Feststellung gerichtete Klage, dass der Beklagte bei der Nachwahlberichterstattung zur Wahl des Landtags in Brandenburg in seinem Fernsehsender rbb Fernsehen in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" am 1. September 2019 und in Sendungen des Fernsehsenders Das Erste am 1. und 2. September 2019 das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers in Höhe von 2,6% bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe "Andere" fassen durfte, hat das Verwaltungsgericht abgewiesen.

5 Im Berufungsverfahren hat der Kläger den zweiten Teil seines Antrags, der den Fernsehsender Das Erste betraf, zurückgenommen. Das Berufungsgericht hat das Verfahren insoweit eingestellt und im Übrigen unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils festgestellt, dass der Beklagte in der Nachwahlberichterstattung zur Landtagswahl in Brandenburg am 1. September 2019 in seinem Fernsehsender rbb Fernsehen in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei den Präsentationen der Ergebnisse nennen musste und nicht unter die Gruppe "Andere" fassen durfte.

6 Die zulässige Feststellungsklage sei begründet. Das (geschätzte) Wahlergebnis des Klägers bei der Präsentation der Ergebnisse nicht gesondert aufzuführen, habe den Kläger in seinem Recht auf Chancengleichheit nach Art. 3 Abs. 1 i. V. m. Art. 21 Abs. 1 GG verletzt. Dies gelte auch unter der Berücksichtigung des Erfordernisses, dieses Recht mit dem dem Beklagten zustehenden Recht auf Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG in einen verhältnismäßigen Ausgleich zu bringen.

7 Obwohl es sich bei den redaktionell gestalteten Sendungen öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten zu Wahlen nicht um öffentliche Leistungen i. S. d. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG handele, müssten die Anstalten die Parteien nach dem Prinzip der abgestuften Chancengleichheit entsprechend ihrer Bedeutung (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 2 PartG) berücksichtigen, die sich insbesondere auch nach den Ergebnissen vorausgegangener Wahlen zu Volksvertretungen bemesse (vgl. § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG). Erforderlich sei ein redaktionelles Gesamtkonzept, das dafür Sorge trage, den von der konkreten Sendung ausgeschlossenen Parteien auf andere Weise hinreichende Publizität zu verschaffen, so dass auch den Parteien, die bisher nicht im Parlament vertreten gewesen seien, sich aber gleichwohl nicht nur gelegentlich am politischen Leben beteiligt hätten, noch hinreichend Gelegenheit verbleibe, die Wähler zu erreichen.

8 Die für die Vorwahlberichterstattung geltenden Grundsätze seien auf die Berichterstattung nach der Wahl bzw. am Wahlabend nur modifiziert übertragbar. Jedenfalls dürften an die Nachwahlberichterstattung keine höheren Anforderungen gestellt werden als an die Berichterstattung vor der Wahl. Letztere habe einen deutlich größeren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien als die Nachwahlberichterstattung. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Berichterstattung am Wahlabend über die (voraussichtlichen) Wahlergebnisse vor allem dann Bedeutung für die zukünftigen Chancen der Parteien haben könne, wenn das Zweitstimmenergebnis - wie dasjenige des Klägers - zwar deutlich unterhalb der 5%-Klausel liege, aber dennoch einen "Achtungserfolg" darstelle, der geeignet sein könne, dem Zuschauer den Eindruck zu vermitteln, die betroffene Partei könne bei zukünftigen Wahlen noch besser abschneiden und womöglich die Grenze von 5% der Zweitstimmen überspringen. Dies habe für den Kläger um so größere Bedeutung, als er sich - mangels Einzugs in den Landtag - bis zur nächsten Wahl nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren könne. Auch sei plausibel, dass die konkrete Darstellung des Wahlergebnisses in der linearen Fernsehberichterstattung die Chancen auf zusätzliche Unterstützer, Mitglieder oder Spenden erhöhen könne.

9 Demgegenüber sei der Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Rundfunkfreiheit, der mit der Verpflichtung des Beklagten verbunden sei, das voraussichtliche Wahlergebnis des Klägers gesondert zu nennen, nur von geringem Gewicht. Bei der Präsentation von Prognosen und Hochrechnungen bestehe ein deutlich geringerer redaktioneller Gestaltungsspielraum. Die Programmgestaltung sei eher in ihrem Randbereich berührt, es gehe um die eher technische Frage der Darstellung des voraussichtlichen Wahlergebnisses. Für die streitige Landtagswahlberichterstattung wäre es ohne größeren Aufwand möglich gewesen, das Ergebnis für den Kläger eigenständig auszuweisen. Zu berücksichtigen sei hierbei, dass ohnehin lediglich elf Landeslisten zur Wahl zugelassen gewesen seien, mithin die Darstellung des Zweitstimmenergebnisses in den Diagrammen nur geringfügig - nämlich von sieben auf acht Parteien - hätte erweitert werden müssen. Auch bei der Berichterstattung zur Europawahl 2014 und 2019 seien Ergebnisse im niedrigen Prozentbereich für die Parteien abgebildet worden. Die Darstellung im Internet kompensiere nicht die Ungleichbehandlung bei der Präsentation der Wahlergebnisse im linearen Fernsehen.

10 Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revision. Er rügt die Annahme des Berufungsgerichts, der Kläger habe einen "Achtungserfolg" erzielt. Dieser Begriff sei unbestimmt und werde im Berufungsurteil nicht erläutert. Der Umstand, dass der Kläger als nicht im Landtag vertretene Partei sich nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren könne, treffe auf sämtliche Parteien zu, deren Ergebnisse unter "Andere" zusammengefasst worden seien. Dies gelte ebenso in Bezug auf die angeblich verwehrten Chancen, durch die Berichterstattung Unterstützer, Mitglieder oder Spenden zu erhalten. Im Übrigen werde der Kläger im Gesamtprogramm, zu dem auch das Online-Angebot gehöre, angemessen berücksichtigt. Selbst wenn ein Eingriff in den Grundsatz der Chancengleichheit angenommen werden würde, sei dieser unter Berücksichtigung der Rundfunkfreiheit des Beklagten gerechtfertigt.

11 Der Kläger verteidigt das berufungsgerichtliche Urteil. Mit einer im Termin zur mündlichen Verhandlung erhobenen Gegenrüge macht er geltend, das Berufungsurteil verstoße gegen den Amtsermittlungsgrundsatz nach § 86 Abs. 1 VwGO sowie gegen Art. 103 Abs. 1 GG, indem es der Vorwahlberichterstattung (pauschal) einen deutlich größeren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien beimesse als der Nachwahlberichterstattung. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.

II

12 Die zulässige Revision des Beklagten ist begründet. Das angegriffene Urteil beruht auf der Verletzung von Bundesrecht und erweist sich nicht aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig (§ 137 Abs. 1, § 144 Abs. 4 VwGO). Zutreffend geht das Berufungsgericht von einer zulässigen Feststellungsklage aus (1.). Soweit es jedoch dem von dem Kläger geltend gemachten Feststellungsbegehren in der Sache Erfolg beigemessen hat, verletzt es die von der Rundfunkfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmautonomie des Beklagten (2.). Der Senat kann gemäß § 144 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 VwGO in der Sache selbst entscheiden, da keine weiteren tatsächlichen Feststellungen zu treffen sind.

13 1. Gemäß § 43 VwGO kann durch Klage die Feststellung des (Nicht-)Bestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat (§ 43 Abs. 1 VwGO) und soweit er seine Rechte nicht durch Gestaltungs- oder Leistungsklage verfolgen kann oder hätte verfolgen können (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

14 Zwischen den Beteiligten besteht eine Rechtsbeziehung in Gestalt eines konkreten, streitigen und mithin feststellungsfähigen Rechtsverhältnisses. Ein solches liegt immer dann vor, wenn rechtliche Beziehungen im Streit stehen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für das Verhältnis mehrerer Personen zueinander ergeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - BVerwGE 177, 190 Rn. 17 m. w. N.). Im Hinblick auf den aus Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG folgenden Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien bestehen zwischen dem Kläger als Landesverband einer Partei und der beklagten öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt rechtliche Beziehungen. Der zu der Wahl zum Brandenburgischen Landtag angetretene Kläger meint, aus diesem Grundsatz ergebe sich ein Anspruch darauf, dass sein (geschätztes) Stimmenergebnis in Höhe von 2,6% in den Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile hätte gesondert genannt werden müssen. Der Beklagte tritt dem unter Verweis auf den redaktionellen Spielraum bei der Gestaltung des Programms seiner Sender entgegen. Das Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus der Gefahr der Wiederholung eines vergleichbaren Vorgehens des Beklagten unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen und rechtlichen Umständen (vgl. zur Wiederholungsgefahr: BVerwG, Urteil vom 24. April 2024 - 6 C 2.22 - NVwZ 2024, 1027 Rn. 17 m. w. N.). Denn der Beklagte lässt in keiner Weise erkennen, bei zukünftigen Landtagswahlen anders verfahren zu wollen. Dies wird vor allem daran deutlich, dass er das vom Kläger erzielte (geschätzte) Wahlergebnis bei der zwischenzeitlich stattgefundenen Landtagswahl 2024 wiederum in der bekannten Weise - nämlich nur zusammengefasst unter "Andere" – präsentiert hat. Der bei den Wahlen zum Brandenburgischen Landtag erreichte Stimmenanteil des Klägers genügt ferner als Anhaltspunkt dafür, dass dieser auch in Zukunft ähnliche Ergebnisse erzielen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist zu erwarten, dass der Beklagte die (geschätzten) Wahlergebnisse des Klägers weiterhin unter "Andere" zusammenfasst.

15 Der Zulässigkeit des Feststellungsantrags steht dessen Subsidiarität nicht entgegen (§ 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Die Beteiligtenfähigkeit des Klägers folgt aus § 61 Nr. 2 VwGO, § 3 Satz 2 PartG.

16 2. Der Kläger hatte keinen Anspruch darauf, dass der Beklagte seinen (geschätzten) Stimmenanteil bei der Darstellung der Ergebnisse der Brandenburgischen Landtagswahl am Wahlabend in den Sendungen "Brandenburg-Wahl: Die Entscheidung", "Brandenburg aktuell" und "rbb 24" – anstatt ihn unter "Andere" zusammenzufassen - getrennt auswies. Die Rechtmäßigkeit der Präsentation der Wahlergebnisse im linearen Fernsehen beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Wahlberichterstattung am 1. September 2019 nach Schließung der Wahllokale um 18 Uhr (zum maßgeblichen Zeitpunkt der Sach- und Rechtslage: BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - ‌BVerwGE 177, 190 Rn. 18). Die vom Kläger eingeforderte gesonderte Berichterstattung lässt sich nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG herleiten (a.). Auch das aus dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien folgende derivative Teilhaberecht (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) vermittelt dem Kläger keinen Anspruch auf namentliche Erwähnung seines (geschätzten) Stimmenanteils von 2,6% in den Balkendiagrammen sowie in der Textzeile am unteren Bildrand (b.).

17 a. § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG fordert, dass alle Parteien gleichbehandelt werden sollen, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt den Parteien Einrichtungen zur Verfügung stellt oder andere öffentliche Leistungen gewährt. Diese Voraussetzungen liegen bei der vom Kläger beanstandeten ungleichen Berichterstattung über die Ergebnisse der Wahl zum Brandenburgischen Landtag im Fernsehprogramm des Beklagten nicht vor. Denn die Präsentation der Wahlergebnisse war Bestandteil redaktionell gestalteter, von dem Beklagten selbst geplanter und verantworteter Sendungen, in denen nach Schließung der Wahllokale über die Wahlergebnisse zunächst in Prognosen, später in Hochrechnungen bis hin zum (vorläufigen) amtlichen Endergebnis berichtet worden ist. Solche Sendungen unterliegen weder den Anforderungen, die an die Zurverfügungstellung von Einrichtungen gestellt werden, noch handelt es sich um öffentliche Leistungen, die gewährt werden (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 ‌- 2 BvR 1332/02 - NJW 2002, 2939 <2939>; zu den Begriffen näher: BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1974 - 7 C 42.72 - BVerwGE 47, 280 <287>; Augsberg, in: Kersten/Rixen, PartG, 2009, § 5 Rn. 24, 26; Lenski, PartG, 1. Aufl. 2011, § 5 Rn. 8 ff.; Morlok, PartG, 2. Aufl. 2013, § 5 Rn. 6). Es fehlt an einer bewussten und zweckgerichteten Verschaffung wettbewerbserheblicher Vorteile durch den Beklagten, wie sie etwa bei der Einräumung von Sendezeit für die Ausstrahlung von Wahlwerbespots politischer Parteien im Vorfeld von Wahlen anzunehmen wäre. Vielmehr dienen derartige Sendungen der Unterrichtung der Öffentlichkeit (vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 1972 - 7 B 28.72 - Buchholz 150 § 5 PartG Nr. 4).

18 b. Der verfassungsrechtliche Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien (Art. 21 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 Abs. 1 GG) begründet den geltend gemachten Anspruch ebenfalls nicht. Er verlangt, dass für jede Partei grundsätzlich die gleichen Chancen im Wettbewerb um die Wählerstimmen gewährleistet sein müssen. Gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten kann er ein grundrechtsähnliches subjektives Recht auf angemessene derivative Teilhabe begründen (aa.). Auch im Falle einer Nachwahlberichterstattung öffentlich-rechtlicher Rundfunkanstalten über das von einer zur Wahl angetretenen Partei erzielte (geschätzte) Wahlergebnis ist dieser Grundsatz betroffen (bb.). Er steht allerdings in einem Spannungsverhältnis zu dem der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommenden redaktionellen Spielraum bei der Programmgestaltung, der den Kern ihrer von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützten Rundfunkfreiheit ausmacht. Dessen Auflösung verlangt ein redaktionelles Gesamtkonzept der Rundfunkanstalt, welches beiden betroffenen Grundrechtspositionen hinreichend Rechnung trägt (cc.). Gemessen hieran ist das Konzept des Beklagten nicht zu beanstanden. Anders als vom Berufungsgericht angenommen, war der Beklagte insbesondere nicht verpflichtet, konzeptionell Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von "Achtungserfolgen" kleinerer Parteien zu treffen (dd.). Das subjektive Recht des Klägers auf angemessene derivative Teilhabe ist durch die zusammenfassende Darstellung seines (geschätzten) Wahlergebnisses deshalb nicht verletzt worden.

19 aa. Das Recht der politischen Parteien auf Chancengleichheit ergibt sich aus der Bedeutung, die der Freiheit der Parteigründung und dem Mehrparteienprinzip für die freiheitliche Demokratie zukommt (BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 ‌- 2 BvE 2/84, 2 BvE 442/84 - BVerfGE 73, 40 <88 f.> und vom 9. April 1992 ‌- 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 <297>). Damit die Wahlentscheidung in voller Freiheit gefällt werden kann, ist es unerlässlich, dass die Parteien, soweit irgend möglich, gleichberechtigt am politischen Wettbewerb teilnehmen. Von dieser Einsicht her empfängt der Verfassungsgrundsatz der gleichen Wettbewerbschancen der politischen Parteien das ihm eigene Gepräge. Die Formalisierung des Gleichheitssatzes im Bereich der politischen Willensbildung des Volkes hat zur Folge, dass auch der Verfassungsgrundsatz der Chancengleichheit der politischen Parteien in dem gleichen Sinne formal verstanden werden muss. Der öffentlichen Gewalt ist jede unterschiedliche Behandlung der Parteien, durch die deren Chancengleichheit bei Wahlen verändert werden kann, verfassungskräftig versagt, sofern sie sich nicht durch einen besonderen zwingenden Grund rechtfertigen lässt (stRspr, siehe BVerfG, Urteile vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 - ‌BVerfGE 44, 125 <146> und vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11 Rn. 42 m. w. N.). Art. 21 Abs. 1 GG schützt in sachlicher Hinsicht das Recht der Parteien auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb in seiner Gesamtheit und gilt nicht nur für den Wahlvorgang selbst. Zeitlich ist der Schutz nicht auf Wahlkampfzeiten beschränkt, weil der Prozess der politischen Meinungs- und Willensbildung fortlaufend stattfindet. Die Willensbildung des Volkes und die Willensbildung in den Staatsorganen vollziehen sich vielmehr in vielfältiger und vor allem tagtäglicher Wechselwirkung (vgl. BVerfG, Urteile vom 14. Juli 1986 - 2 BvE 2 und 442/84 - BVerfGE 73, 40 <89>, vom 9. April 1992 - 2 BvE 2/89 - BVerfGE 85, 264 <297>, vom 16. Dezember 2014 - 2 BvE 2/14 - BVerfGE 138, 102 Rn. 30, vom 27. Februar 2018 - 2 BvE 1/16 - BVerfGE 148, 11 Rn. 46 m. w. N. und vom 15. Juni 2022 - 2 BvE 4, 5/20 -‌ BVerfGE 162, 207 Rn. 151). Es handelt sich bei dem Recht auf Chancengleichheit um ein Grundrecht bzw. grundrechtsähnliches Recht politischer Parteien (zur Einordnung siehe BVerfG, Beschlüsse vom 21. Februar 1957 - 1 BvR 241/56 -‌ BVerfGE 6, 273 <277> und vom 17. Juni 2004 - 2 BvR 383/03 -‌ BVerfGE 111, 54 <84>; Koch, in: Sachs, GG, 10. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 29; Jarass, in: Jarass/‌Pieroth, GG, 18. Aufl. 2024, Art. 21 Rn. 2 m. w. N.).

20 Geklärt ist, dass dieses subjektive Recht den Parteien zwar keinen unbeschränkten Anspruch auf Zurverfügungstellung von Sendezeit oder auf Zugang zu redaktionellen Programminhalten gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gewährt (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Februar 1978 - 2 BvR 523/75 und 958, 977/76 - BVerfGE 47, 198 <237>; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 79.85 - BVerwGE 75, 67 <69 f.>; Sosnitza, K&R 2002, 417 <420> m. w. N.), wohl aber ein subjektives Recht auf angemessene derivative Teilhabe begründen kann (zur Teilhabe an Sendezeit: BVerfG, Kammerbeschluss vom 6. März 2006 - 2 BvR 1545/05 - NVwZ-RR 2006, 369 <370>; zur Teilhabe an redaktionell gestalteten Sendungen vor einer Wahl: BVerfG, Beschluss vom 10. Mai 1990 - 1 BvR 559/90 - BVerfGE 82, 54 <57 f.>, Kammerbeschlüsse vom 9. Oktober 1990 - 2 BvR 1316/90 - NVwZ 1991, 560 <561> sowie vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - NJW 2002, 2939 <2939 f.>). Obschon sich die Rundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts in dem Rechtsverhältnis zum Staat gemäß Art. 19 Abs. 3 GG auf die Rundfunkfreiheit des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG berufen können, sind sie als rechtsfähige Subjekte der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 1 Abs. 3 GG in dem Rechtsverhältnis zu den Nutzern des Rundfunks grundrechtsverpflichtet (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2022 - 6 C 12.20 - BVerwGE 177, 190 Rn. 34 m. w. N.). In ihrer janusköpfigen Gestalt stehen sie den politischen Parteien als Teil der Staatsgewalt gegenüber und unterliegen insbesondere dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. im Zusammenhang mit der Sendezeitvergabe: BVerfG, Beschlüsse vom 3. September 1957 - 2 BvR 7/57 - BVerfGE 7, 99 <104> und vom 25. April 1985 - 2 BvR 617/84 - BVerfGE 69, 257 <266, 268>; BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1986 - 7 C 79.85 - BVerwGE 75, 67 <75>). Ihre Grundrechtsbindung wird durch die Ausübung eigener Freiheitsrechte - insbesondere in redaktionell gestalteten Sendungen - nicht ausgeschlossen.

21 bb. Der Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien ist auch bei der Nachwahlberichterstattung einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt berührt. Denn eine solche Berichterstattung kann ebenso wie diejenige im Vorfeld von Wahlen mit wettbewerbsrechtlichen Nachteilen für einzelne Parteien verbunden sein. Zwar ist der Wettbewerb um die Stimmen der Wähler für diese Wahl mit der Schließung der Wahllokale beendet. Jedoch vollzieht sich die politische Meinungs- und Willensbildung im bundesstaatlichen und europäischen Rahmen als kontinuierlicher Prozess. In diesem sind die Wahlergebnisse auch für den Wettbewerb um die Wählerstimmen bei künftigen Wahlen von Bedeutung. Parteien sind dauerhaft und längerfristig an einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung interessiert (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 PartG). Sie treten - anders als etwa Interessenverbände oder Initiativen, die sich im Vorfeld von Abstimmungen bilden - typischerweise auch zukünftig bei Wahlen an. Bundesweit agierende Parteien wie die Tierschutzpartei, deren Brandenburgischer Landesverband der Kläger ist, befinden sich daher nicht erst gegen Ende einer Wahlperiode, sondern fortwährend in einem Wettbewerb um Wählerstimmen zu den verschiedenen Kommunal- bzw. Landtagswahlen, den Wahlen zum Deutschen Bundestag bzw. der Wahl zum Europäischen Parlament, zumal ein vorzeitiges Ende einer Wahlperiode nie ausgeschlossen ist. Erfolge oder Misserfolge eines Landesverbands können in diesem ununterbrochenen politischen Prozess jedenfalls mittelbar die Wahlchancen für die Landeslisten anderer Landesverbände dieser Partei beeinflussen. Darauf, wie konkret solche Wahlen bevorstehen, kommt es für den mittelbaren Bezug nicht an (einen mittelbaren Bezug jedenfalls nicht ausschließend: BVerfG, Kammerbeschlüsse vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 - NVwZ 2024, 54 Rn. 18 und vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - NVwZ 2025, 177 Rn. 20). Unerheblich ist ferner, ob - wovon das angefochtene Urteil ausgeht - die Vorwahlberichterstattung im Vergleich zu der Nachwahlberichterstattung einen deutlich größeren Einfluss auf die Wahlchancen der Parteien hat. Der Gegenrüge, die der Kläger insoweit im Termin zur mündlichen Verhandlung erhoben hat, ist deshalb ungeachtet der Frage, ob sie den formalen Anforderungen genügt (dazu BVerwG, Urteile vom 1. August 2002 ‌- 4 C 5.01 - BVerwGE 117, 25 <38> und vom 14. März 2018 - 10 C 3.17 - Buchholz 428.2 § 11 VZOG Nr. 38 Rn. 21), nicht nachzugehen.

22 cc. Zu dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien steht der einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt zukommende redaktionelle Spielraum bei der Programmgestaltung in einem Spannungsverhältnis ((1.)). Die Rundfunkanstalt hat ihren Gestaltungsspielraum mit einem redaktionellen Gesamtkonzept auszufüllen, das beiden Grundrechtspositionen ausgewogen Rechnung trägt ((2.)).

23 (1) Die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Rundfunkfreiheit ist in ihrem Kern Programmfreiheit. Sie gewährleistet, dass der Rundfunk frei von externer Einflussnahme entscheiden kann, wie er eine publizistische Aufgabe erfüllt, und richtet sich gegen jede Indienstnahme des Rundfunks für außerpublizistische Zwecke. In erster Linie bezieht sich die Programmautonomie daher auf Inhalt und Form der Rundfunksendungen. Es ist Sache der Rundfunkanstalten, aufgrund ihrer professionellen Maßstäbe zu bestimmen, was der Rundfunkauftrag in publizistischer Hinsicht verlangt (grundlegend BVerfG, Beschlüsse vom 6. Oktober 1992 - 1 BvR 1586/89, 487/92 - BVerfGE 87, 181 <201> und vom 20. Februar 1998 - 1 BvR 661/94 - BVerfGE 97, 298 <310>; vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - NVwZ 2025, 177 Rn. 18 m. w. N.). Die Programmfreiheit bedeutet ein Verbot nicht nur staatlicher, sondern jeder fremden Einflussnahme auf Auswahl, Inhalt und Ausgestaltung der Programme (BVerfG, Beschluss vom 13. Januar 1982 - 1 BvR 848/77 u. a. - BVerfGE 59, 231 <258>). Sie erfordert einen hinreichend großen Gestaltungsspielraum, der nicht nur die Auswahl eines Themas umfasst, sondern auch die Entscheidung über die Art und Weise seiner Darstellung einschließlich der Bestimmung darüber, welches der verschiedenen Sendungsformate hierfür gewählt wird (vgl. BVerfG, Urteil vom 5. Juni 1973 - 1 BvR 536/72 - BVerfGE 35, 202 <223>). Die Entscheidung einer Rundfunkanstalt zu Themenstellung und Gestaltung einer Sendung gehört zum Kern dessen, was durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleistet wird. Abstrakte Vorgaben dazu, wie eine Rundfunkanstalt die Ergebnisse einer Landtagswahl zu präsentieren hat, stellen deshalb tiefgehende Eingriffe in diese Gewährleistungsdimension der Rundfunkfreiheit dar (vgl. hierzu BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - ‌NVwZ 2025, 177 Rn. 18).

24 Die Programmfreiheit gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Insbesondere darf eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt bei der Ausrichtung an publizistischen Kriterien nicht diejenige Grenze überschreiten, die dem Rundfunkfreiheitsrecht durch die Stellung der politischen Parteien und den Grundsatz der Chancengleichheit gezogen wird (BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 1991 ‌- 2 BvR 314/91 - juris Rn. 10 m. w. N.; Bremischer StGH, Urteil vom 5. November 2004 - St 3/04 - juris Rn. 44).

25 (2) Eine öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalt hat deshalb dem Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien im Rahmen eines redaktionellen Gesamtkonzepts Rechnung zu tragen. Sie ist aufgerufen, das ihren geschützten Gestaltungsspielraum begrenzende grundrechtsähnliche Recht der Parteien zu erkennen und das bestehende Spannungsverhältnis aufzulösen. Ihr Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen auszurichten und darf die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig mindern (vgl. zu redaktionell gestalteten Sendungen vor einer Wahl: BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - NJW 2002, 2939 <2939 f.>). Hiervon geht zutreffend auch das angefochtene Urteil aus.

26 dd. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs ist das redaktionelle Gesamtkonzept des Beklagten ((1)) für seine Wahlberichterstattung nicht zu beanstanden. Der Beklagte war insbesondere nicht gehalten, in seinem Konzept Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von "Achtungserfolgen" kleinerer Parteien zu treffen ((2)). Die gegenteilige Ansicht des Berufungsgerichts verletzt Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG ((3)).

27 (1) Ausgehend von den gemäß § 137 Abs. 2 VwGO bindenden tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hat der Beklagte am 1. September 2019 sowohl im rbb Fernsehen als auch ergänzend in seinem Online-Angebot über die Ergebnisse der Landtagswahl berichtet. In den von dem Kläger beanstandeten Sendungen im Fernsehen hat der Beklagte alle Parteien gesondert präsentiert, deren (geschätzter) Stimmenanteil über 5% lag. Außerdem hat er eine Partei eigenständig erwähnt, deren Anteil mit 4,1% angegeben worden war. Ob dies darauf beruht, dass er - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - dieses Ergebnis als zumindest nah an 5% Stimmenanteil eingeordnet oder aber - wie der Beklagte im Berufungsverfahren vorgetragen hat - jener Partei eine bundespolitische Bedeutung beigemessen hatte, ist, wie sogleich unter (2) zu zeigen sein wird, unerheblich. Hingegen hat der Beklagte die (geschätzten) Wahlergebnisse von insgesamt vier Kleinparteien in Balkendiagrammen sowie in der am unteren Bildrand laufenden Textzeile nur unter "Andere" zusammengefasst. Für diese wies der Beklagte dadurch insgesamt einen Stimmenanteil in Höhe von 4,1% als "Andere" aus.

28 Soweit der Kläger rügt, ein schriftliches Gesamtkonzept sei nie vorgelegt worden, womöglich habe vor der Berichterstattung gar kein Konzept existiert, dringt er damit nicht durch. Die in dieser Rüge zum Ausdruck kommenden Vorstellungen von einem redaktionellen Gesamtkonzept verkennen die für die Nachwahlberichterstattung maßgeblichen Anforderungen.

29 Wahlergebnisse lassen sich nicht zuverlässig vorhersagen. Das hat Auswirkungen auf die Voraussetzungen, die an die konzeptionellen Überlegungen der Rundfunkanstalten zur Nachwahlberichterstattung zu stellen sind. Rundfunkanstalten sind in dieser Situation auf ein Konzept angewiesen, das ihnen für die verdichtete Berichterstattung am Wahlabend mit Schaltungen zu den einzelnen Parteien, Interviews mit Kandidaten sowie mit graphischer Umsetzung von (geschätzten) Ergebnissen, Gewinnen und Verlusten sowie Wählerwanderungen eine grobe Orientierung bietet. Dieses muss ihnen zugleich einen hinreichenden Spielraum für die Überraschungen des Abends belassen. Mehr als ein konzeptionelles "Bündel von Sachgründen", von denen sich die Rundfunkanstalt in ihrer Berichterstattung über eine volatile, nur begrenzt planbare Lage, bei der erst im Laufe der Zeit klarere Stimmenergebnisse bekannt werden, erkennbar leiten lässt, kann deshalb nicht verlangt werden. Insbesondere lassen sich im Vorhinein keine abstrakten Grenzen festlegen, ab welchen Stimmenanteilen unterhalb der mandatsrelevanten Ergebnisse deren Präsentation einzusetzen hat. Denn die Rundfunkanstalt muss auch Stimmbewegungen im Vergleich zu vorausgegangenen Wahlergebnissen in diesem Bereich berücksichtigen, die sich gegebenenfalls erst im Verlauf der Hochrechnungen und bei dem Vorliegen von (Teil-)Ergebnissen in der Sendung ergeben können. Eine Determinierung im Vorhinein, welcher Bandbreite an Wahlergebnissen unterhalb von 5% Stimmenanteil jedenfalls Bedeutung zukommt, nimmt im nicht immer vorhersehbaren Verlauf der Sendung etwaig notwendig werdende Spielräume zur Anpassung eines redaktionellen Konzepts. Überdies ist der Schwerpunkt des Interesses an der Berichterstattung über die (voraussichtlichen) Ergebnisse der Wahl ein anderer. Der Schwerpunkt liegt auf der Zusammensetzung des Parlaments und den dortigen Mehrheiten für mögliche Regierungsbildungen (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - NVwZ 2025, 177 Rn. 18).

30 Dass der Beklagte im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die umschriebenen Kriterien benannt hat, von denen er sich in seiner Nachwahlberichterstattung konzeptionell hat leiten lassen, stellt auch der Kläger nicht ernsthaft in Frage. Mehr ist hierzu in der Situation der Nachwahlberichterstattung nicht gefordert. Auch auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage der Verlässlichkeit von Hochrechnungen kommt es vorliegend nicht an.

31 (2) Dieses redaktionelle Gesamtkonzept des Beklagten begegnet keinen Bedenken. Denn das Konzept hat sich schlüssig an willkürfreien Erwägungen ausgerichtet und die Erfolgsaussichten von Parteien im Wahlwettbewerb nicht nachhaltig gemindert.

32 Der Beklagte wollte mit seinem Konzept den Erwartungen der Zuschauer Rechnung tragen und darüber berichten, wie sich der künftige Brandenburgische Landtag zusammensetzt und ob in ihm andere Parteien als bisher vertreten sein werden. Nach den Regelungen im Wahlgesetz des Landes Brandenburg werden bei der Verteilung der Sitze auf die Landeslisten nur Parteien, politische Vereinigungen und Listenvereinigungen berücksichtigt, die mindestens 5% der im Wahlgebiet abgegebenen gültigen Zweitstimmen erhalten oder mindestens in einem Wahlkreis einen Sitz errungen haben (§ 3 Abs. 1 Satz 1 BbgLWahlG). Mit seiner Orientierung an einem Stimmenanteil von 5% hat der Beklagte deshalb verlässliche Aussagen zu einer Mandatsrelevanz treffen können. Erwartbar war auch ein Interesse der Zuschauer daran, zu erfahren, ob Parteien, die für die Bundespolitik Bedeutung hatten, in den Landtag einziehen würden. Deswegen kann offenbleiben, aus welchem Grund die Partei mit dem (geschätzten) Stimmenanteil von 4,1% gesondert ausgewiesen worden ist. Sowohl die Nähe dieses Ergebnisses zu einer Mandatsrelevanz wie auch ein dieser Partei möglicherweise zugeschriebenes bundespolitisches Gewicht rechtfertigten das Vorgehen des Beklagten. Diese Kriterien hat der Beklagte im Übrigen auch bei der Auswahl von Interviewpartnern, in Wortbeiträgen bzw. bei einzelnen Schaltungen zu den Parteien berücksichtigt.

33 Mit dieser Ausrichtung an den Zuschauererwartungen ist der Beklagte frei von Willkür seinem gesetzlichen Programmauftrag nachgekommen. § 11 Abs. 1 Satz 1 des zum Zeitpunkt der Berichterstattung geltenden Rundfunkstaatsvertrages i. d. F. des Zweiundzwanzigsten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 26. Oktober 2018 (Gesetz vom 1. April 2019, GVBl. I Nr. 7) - RStV a. F. - beschrieb den Auftrag einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt dahingehend, dass diese durch die Herstellung und Verbreitung ihrer Angebote als Medium und Faktor des Prozesses freier individueller und öffentlicher Meinungsbildung zu wirken und dadurch die demokratischen, sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Gesellschaft zu erfüllen habe. In § 11 Abs. 1 Satz 2 bis 4 RStV a. F. hieß es u. a., die Anstalten hätten in ihren Angeboten insbesondere einen umfassenden Überblick über das nationale und regionale Geschehen in allen wesentlichen Lebensbereichen zu geben und sollten hierdurch den gesellschaftlichen Zusammenhalt in Bund und Ländern fördern; ihr Angebot sollte der Bildung und Information dienen. Mit der Information der Zuschauer über die Ergebnisse der Wahlen zum Brandenburgischen Landtag hat der Beklagte unmittelbar die mögliche Einflussnahme der gewählten Parteien auf die künftige politische Entwicklung in Parlament und Regierung im Land Brandenburg aufgezeigt. Hiermit hat er die demokratischen Grundbedürfnisse der Gesellschaft erfüllt und einen Überblick über das am 1. September 2019 zentrale politische Geschehen im Land Brandenburg gegeben. Für die dortigen Wähler und alle weiteren Interessierten ist dadurch erkennbar geworden, welche von den Parteien erarbeiteten politischen Ziele mutmaßlich in den künftigen Prozess der staatlichen Willensbildung eingebracht werden dürften.

34 Dass die in der Darstellung der Ergebnisse differenzierende Vorgehensweise des Beklagten mit Einbußen an Sichtbarkeit für kleinere Parteien verbunden war, ist als Folge des politischen Kräfteverhältnisses hinzunehmen und verstößt als solche nicht gegen das Recht einer politischen Partei auf Wahrung der Chancengleichheit (vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. August 2002 - 2 BvR 1332/02 - NJW 2002, 2939 <2939 f.>). Denn der Grundsatz der Chancengleichheit erlaubt Abstufungen nach der Bedeutung der Parteien. Verfassungsrechtlich zulässig ist es insbesondere, die Bedeutung vor allem anhand der Ergebnisse bei Wahlen zu bestimmen. Daneben sind die Dauer des Bestehens der Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahlen, Umfang und Ausbau ihrer Organisation, ihre Vertretung im Parlament und ihre Beteiligung an der Regierung in Bund und Ländern zu berücksichtigen (Grundsatz der abgestuften Chancengleichheit, vgl. grundlegend BVerfG, Beschluss vom 30. Mai 1962 - 2 BvR 158/62 - BVerfGE 14, 121 <134 ff.> und Urteil vom 3. Dezember 1968 - 2 BvE 1, 3, 5/67 - BVerfGE 24, 300 <344 ff.>).

35 Auch soweit der Beklagte konzeptionell eine die Berichterstattung im Fernsehen ergänzende Bereitstellung weiterer Informationen in seinem Online-Angebot vorgesehen hat, liegen dem Sachgründe zugrunde. Denn insoweit ist er ebenfalls seinem gesetzlichen Programmauftrag nachgekommen. Dass der Abruf im Internet zusätzliche zielgerichtete Aktivitäten verlangt hat, wie das Berufungsgericht hervorhebt, steht dem nicht entgegen. Nach § 11a Abs. 1 Satz 1 RStV a. F. bestand das Angebot des öffentlich-rechtlichen Rundfunks sowohl aus Rundfunkprogrammen (Hörfunk- und Fernsehprogramme) als auch aus Telemedien. Die Online-Angebote des Beklagten stellen solche Telemedien dar.

36 Der Beklagte musste in seinem redaktionellen Gesamtkonzept schließlich keine Vorkehrungen für eine Berücksichtigung von "Achtungserfolgen" kleinerer Parteien treffen. Dem steht bereits die Unbestimmtheit dieses Begriffs entgegen. Objektive Kriterien, ab wann von einem "Achtungserfolg" auszugehen ist, sind weder im Tatsächlichen noch verfassungsrechtlich eindeutig bestimmbar. Es überzeugt wegen der Unterschiedlichkeit der Regelungsmaterien und ihrer fehlenden Vergleichbarkeit nicht, sich hierbei an der Größenordnung in § 18 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 PartG zu orientieren, nach der ein Stimmenergebnis von 1% bei einer Landtagswahl zur Inanspruchnahme der staatlichen Teilfinanzierung berechtigt (zu diesem Argument: BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2023 ‌- 2 BvQ 189/23 - NVwZ 2024, 54 Rn. 19). Andere verlässliche Anhaltspunkte, wonach sich ein "Achtungserfolg" bemessen könnte, fehlen. Damit ist dieses Kriterium für öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten, die bei entsprechenden konzeptionellen Vorgaben die "Achtungserfolge" sämtlicher kleinen Parteien bestimmen und ausweisen müssten, nicht handhabbar.

37 Selbst wenn unterstellt wird, dass eine gesonderte Erwähnung etwaiger "Achtungserfolge" dem Fernsehpublikum den Eindruck vermitteln könnte, die betroffene Partei könne bei künftigen Wahlen noch besser abschneiden, womöglich sogar die 5%-Hürde überspringen, bzw. die Chancen für Unterstützer, Mitglieder und Spenden erhöhen sollte (vgl. dazu BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. Oktober 2023 - 2 BvQ 189/23 - NVwZ 2024, 54 Rn. 19 "spekulativ" bzw. Rn. 22 "erscheint jedenfalls nicht ohne Weiteres naheliegend" sowie BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - NVwZ 2025, 177 Rn. 20 "nicht von entscheidendem Einfluss"), rechtfertigte dies nicht den tiefgreifenden Eingriff in die Programmautonomie, der mit einer Vorgabe verbunden wäre. Deshalb kommt es auch in diesem Zusammenhang nicht auf die Gegenrüge des Klägers an.

38 Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts verlangt auch die mangelnde parlamentarische Sichtbarkeit des Klägers keine gesonderte Darstellung des (geschätzten) Wahlergebnisses. Sämtliche Parteien, die am 1. September 2019 den Einzug in den Brandenburgischen Landtag verpasst haben, konnten sich bis zur nächsten Wahl nicht durch parlamentarische Aktivitäten profilieren. Die fehlende Möglichkeit, sich mit parlamentarischer Arbeit im Landtag zu exponieren, war allerdings Folge der von diesen Parteien erzielten Wahlergebnisse. Es war die Entscheidung der Wähler, unter anderem dem Kläger kein Mandat zu erteilen. Dem Beklagten kommt nicht die Aufgabe zu, die auf den Willen der Wähler zurückzuführende fehlende Sichtbarkeit einer Partei im Landtag auszugleichen.

39 (3) Das Berufungsgericht hat das Gewicht des Eingriffs in die von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG geschützte Programmfreiheit verkannt, der in einer von außen kommenden abstrakten Vorgabe zur gesonderten Darstellung von "Achtungserfolgen" unterhalb der Mandatsrelevanz liegt. Auf dieser Verletzung revisiblen Rechts beruht die angefochtene Entscheidung. Unzutreffend ist, dass durch eine solche Vorgabe die "Programmgestaltung eher in ihrem Randbereich" berührt sei und ohnehin bei der Darstellung von Prognosen und Hochrechnungen - anders als bei am Wahlabend geführten Interviews mit Parteivertretern und Spitzenkandidaten oder sonstigen Gesprächsrunden - ein "deutlich geringerer redaktioneller Gestaltungsspielraum" bestehe. Vielmehr greifen derartige Vorgaben zur Art und Weise der Ergebnisdarstellung tiefgehend in die Programmfreiheit ein (siehe BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. September 2024 - 1 BvQ 57/24 - NVwZ 2025, 177 Rn. 18). Es geht nicht nur um die in der Tat "eher technische Frage", wie ein weiterer Balken in die Grafik aufgenommen werden kann, sondern um die vorgelagerte Entscheidung, ob dieses Ergebnis im Fernsehen aufgeschlüsselt dargestellt wird. Indem mehr Ergebnisse genannt und gezeigt werden, verringert sich der Spielraum, in einer Sendung mit begrenzten Sendeminuten auf andere im öffentlichen Interesse stehende Ereignisse des Wahlabends eingehen zu können. Denn die Einblendung umfänglicherer Grafiken und damit einhergehende erläuternde Moderationen werden in der Regel mehr Zeit als nach dem bisherigen redaktionellen Konzept in Anspruch nehmen. Dies reduziert umgekehrt die Sendezeit für andere konzipierte Schwerpunkte sowie Inhalte der Sendungen und erst recht für unvorhergesehene Ereignisse, die gegebenenfalls eine Anpassung des redaktionellen Konzepts erforderlich machen. Vor allem werden dadurch auch Kapazitäten gebunden, die an anderer Stelle nicht zur Verfügung stehen. Zugleich könnte sich hierdurch der Fokus verschieben, auf den sich der Beklagte - im Hinblick auf die Erwartungen seiner Zuschauer - konzentrieren wollte. Zu berücksichtigen ist darüber hinaus, dass in dem die Wahlsendungen begleitenden Telemedienangebot des Beklagten weitergehende Informationen abrufbar gewesen sind. Auch der vom Oberverwaltungsgericht hervorgehobene Umstand, dass hier nur eine weitere Landesliste betroffen war, sich die Darstellung der Ergebnisse am 1. September 2019 deshalb lediglich marginal verändert hätte, verringert nicht das Gewicht dieses Eingriffs. Diese zergliedernde Sichtweise führt vielmehr zu einer Verkürzung des redaktionellen Spielraums des Beklagten.

40 Auf die von dem Beklagten erhobene Verfahrensrüge kommt es nach alledem nicht an.

41 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.